Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Verordnung über die amtliche Grundstückswertermittlung Nordrhein-Westfalen (Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen - GrundWertVO NRW) vom 08.12.2020

§ 27
Unterstützung

(1) Der Obere Gutachterausschuss unterstützt die Gutachterausschüsse gemäß dieser Verordnung in fachlichen und technischen Angelegenheiten der amtlichen Grundstückswertermittlung. Dies beinhaltet insbesondere Betrieb und Pflege der Landesverfahren nach § 3 Absatz 4 sowie die überregionalen Auswertungen nach § 25.

(2) Zur Pflege der Landesverfahren wird eine ständige Pflegegruppe eingerichtet, die mindestens aus Vertretern der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses besteht. Bedarfsmeldungen zur Anpassung der Landesverfahren können von den Gutachterausschüssen und dem Oberen Gutachterausschuss angezeigt werden. Die Bedarfsmeldungen werden von der Pflegegruppe zusammengeführt und jeweils bis zum 31. März von ihr gewürdigt. Dabei prüft sie, ob ein übergreifendes fachliches oder technisches Interesse zur Umsetzung der Bedarfsmeldungen besteht. Das für die amtliche Grundstückswertermittlung zuständige Ministerium entscheidet aufgrund dieser Würdigung über die Durchführung entsprechender Verfahrensanpassungen. Dem Oberen Gutachterausschuss obliegt die Durchführung beziehungsweise Vergabe der Verfahrensanpassungen. Die Pflegegruppe prüft des Weiteren neue Verfahrensversionen, entwickelt und pflegt Nutzungshilfen und unterstützt und berät die Gutachterausschüsse bei der Nutzung der Landesverfahren.

Teil 3

Aufgaben

Abschnitt 1

Allgemeines

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1186); geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S. 751), in Kraft getreten am 22. Juni 2021.

Fn 2

§ 3 Absatz 2 geändert und Absatz 8 neu gefasst, § 6 Absatz 4 neu gefasst, § 7 Absatz 5 geändert, § 11 Absatz 1 und 2 neu gefasst, § 12 Absatz 2 neu gefasst, § 25 Absatz 2 und 3 geändert, § 30 Absatz 3 und 4 geändert, § 34 Absatz 6 und 7 geändert, § 45 Absatz 3 geändert sowie Absatz 4 und 6 neu gefasst, § 59 geändert, Anlage 7 Nummer 4.7.3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S. 751), in Kraft getreten am 22. Juni 2021.