Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

Verordnung über die amtliche Grundstückswertermittlung Nordrhein-Westfalen (Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen - GrundWertVO NRW) vom 08.12.2020

§ 33
Kaufpreissammlung

(1) Die Kaufpreissammlung umfasst die für die Wertermittlung erforderlichen Daten nach Anlage 4, die nach § 30 Absatz 2 aus Abschriften der Urkunden zur Übertragung von Eigentum an Grundstücken oder zur erstmaligen oder erneuten Bestellung von Erbbaurechten nach § 195 Absatz 1 des Baugesetzbuches erhoben wurden, sowie Daten aufgrund ergänzender Erhebungen nach § 30 Absatz 3 bis 6.

(2) Struktur und Mindestinhalt der Kaufpreissammlung werden in Übereinstimmung mit § 7 Absatz 2 der Verordnung über die Zentrale Kaufpreissammlung der amtlichen Grundstückswertermittlung Nordrhein-Westfalen in einem Datenkatalog geregelt. Der Datenkatalog wird von dem für die amtliche Grundstückswertermittlung zuständigen Ministerium festgelegt.

(3) Die Datenerhebung erfolgt nach Nummer 1 und 2 der Anlage 3 und wird im Einzelnen von dem für die amtliche Grundstückswertermittlung zuständigen Ministerium in einem Erhebungsstandard geregelt. Die Daten der Kaufpreissammlung werden auf der Grundlage der Geobasisdaten des amtlichen Vermessungswesens georeferenziert. Das Einholen grundstücksbezogener Informationen durch den Gutachterausschuss nach § 30 Absatz 4 soll unter Verwendung eines webbasierten Erhebungsbogens erfolgen, der als Bestandteil der Zentralen Kaufpreissammlung nach § 3 Absatz 4 zentral zur Verfügung gestellt wird, der die Informationsbeschaffung in der Struktur der Zentralen Kaufpreissammlung erlaubt und der in einem freien Teil individuelle Gestaltungsmöglichkeiten für den Gutachterausschuss entsprechend den unterschiedlichen Anforderungen der verschiedenen örtlichen Märkte zulässt. Die Abschriften der Urkunden und Unterlagen über ergänzende Informationen nach Absatz 1 werden nach Abschluss der Grundstücksmarktanalyse nach Nummer 4 der Anlage 3 vernichtet.

(4) Die Kaufpreissammlung wird zeitnah und digital geführt und nach § 48 Absatz 2 in der Zentralen Kaufpreissammlung oder lokal vorgehalten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1186); geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S. 751), in Kraft getreten am 22. Juni 2021.

Fn 2

§ 3 Absatz 2 geändert und Absatz 8 neu gefasst, § 6 Absatz 4 neu gefasst, § 7 Absatz 5 geändert, § 11 Absatz 1 und 2 neu gefasst, § 12 Absatz 2 neu gefasst, § 25 Absatz 2 und 3 geändert, § 30 Absatz 3 und 4 geändert, § 34 Absatz 6 und 7 geändert, § 45 Absatz 3 geändert sowie Absatz 4 und 6 neu gefasst, § 59 geändert, Anlage 7 Nummer 4.7.3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S. 751), in Kraft getreten am 22. Juni 2021.