Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

Verordnung über die amtliche Grundstückswertermittlung Nordrhein-Westfalen (Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen - GrundWertVO NRW) vom 08.12.2020

§ 53
Produkte

(1) Der Obere Gutachterausschuss ist zuständig für den Leistungsbestandteil des landesweiten Grundstücksmarktberichtes und seiner sonstigen Produkte nach Teil 3 Abschnitt 3. Dies umfasst die Erhebung, Führung und Bereitstellung der entsprechenden Daten. Er wirkt bei der Fertigung, Führung und Bereitstellung des länderübergreifenden Grundstücksmarktberichtes mit.

(2) Er übernimmt seine Produkte nach Teil 3 Abschnitt 3 in das Grundstücksmarktinformationssystem, aktualisiert diese regelmäßig und hält die originären Datenbestände seiner Produkte in lokalen Datenbanken vor.

(3) Er betreibt und pflegt das Grundstücksmarktinformationssystem sowie die weiteren Landesverfahren für Produkte nach § 3 Absatz 4 und stellt den Zugang der Gutachterausschüsse zu diesen Verfahren sicher. Er übernimmt des Weiteren regelmäßig die nach Teil 3 Abschnitt 3 für das Grundstücksmarktinformationssystem gelieferten Produkte der Gutachterausschüsse dorthin.

(4) Er leitet nach § 25 Absatz 2 überregionale Statistiken ab und stellt die Ergebnisse bereit. Er greift zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 vorzugsweise auf das Grundstücksmarktinformationssystem, die weiteren Landesverfahren nach Absatz 3 und ansonsten auf die weiteren Daten der Gutachterausschüsse nach § 48 Absatz 3 zurück.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1186); geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S. 751), in Kraft getreten am 22. Juni 2021.

Fn 2

§ 3 Absatz 2 geändert und Absatz 8 neu gefasst, § 6 Absatz 4 neu gefasst, § 7 Absatz 5 geändert, § 11 Absatz 1 und 2 neu gefasst, § 12 Absatz 2 neu gefasst, § 25 Absatz 2 und 3 geändert, § 30 Absatz 3 und 4 geändert, § 34 Absatz 6 und 7 geändert, § 45 Absatz 3 geändert sowie Absatz 4 und 6 neu gefasst, § 59 geändert, Anlage 7 Nummer 4.7.3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S. 751), in Kraft getreten am 22. Juni 2021.