Historische SGV. NRW.

Verordnung zur Regelung von Absonderungen nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes (Quarantäneverordnung NRW) vom 18.12.2020

Obsolet.




§ 7
Informationspflichten

(1) Positiv getestete Personen nach § 3 Absatz 1 sind gehalten, unverzüglich alle Personen zu unterrichten, zu denen in den letzten vier Tagen vor der Durchführung des Tests oder seit Durchführung des Tests ein enger persönlicher Kontakt bestand. Dies sind diejenigen Personen, mit denen für einen Zeitraum von mehr als 15 Minuten und mit einem Abstand von weniger als 1,5 Metern ein Kontakt ohne das beiderseitige Tragen einer Alltagsmaske bestand oder Personen mit denen ein schlecht oder nicht belüfteter Raum über eine längere Zeit geteilt wurde.

(2) Das Gesundheitsamt entscheidet über das weitere Vorgehen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 21. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1138a); geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1212b), in Kraft getreten am 28. Dezember 2020.
Obsolet.

Fn 2

§ 2 Absatz 1 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1212b), in Kraft getreten am 28. Dezember 2020.