Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der generalistisch ausgebildeten Pflegefachassistentin und des generalistisch ausgebildeten Pflegefachassistenten (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Pflegefachassistenz - PflfachassAPrV) vom 09.12.2020

§ 35
Praktischer Teil der Prüfung

(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Pflegesituation eines Menschen in einer stabilen Pflegesituation möglichst in der Einrichtung des Trägers der praktischen Ausbildung. Die zu prüfende Person übernimmt alle Aufgaben für die Durchführung von Pflegemaßnahmen, einschließlich der Betreuung und Begleitung sowie anfallende medizinisch-diagnostische und therapeutische Maßnahmen auf der Grundlage der Pflegeplanung von Pflegefachpersonen einschließlich der Dokumentation. In einem Prüfungsgespräch hat die zu prüfende Person ihr Pflegehandeln zu erläutern und zu begründen sowie die Prüfungssituation zu reflektieren. Dabei hat sie nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, die während der Ausbildung erworbenen Kompetenzen in der beruflichen Praxis anzuwenden sowie befähigt ist, die Aufgaben gemäß § 3 auszuführen.

(2) Die Auswahl der zu pflegenden Person sowie die Auswahl des Praxisbereichs, in dem die praktische Prüfung durchgeführt wird, erfolgt durch eine fachlich prüfende Person nach § 22 Absatz 1 Nummer 3 im Einvernehmen mit der zu pflegenden Person und dem für die zu pflegende Person verantwortlichen Fachpersonal sowie einer qualifizierten Praxisanleiterin oder eines qualifizierten Praxisanleiters. Der praktische Teil der Prüfung soll für die einzelne zu prüfende Person inklusive Vor- und Nachbereitungszeit in der Regel in 150 Minuten abgeschlossen sein.

(3) Der praktische Teil der Prüfung wird von einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 22 Absatz 1 Nummer 3 und einer nach § 13 Absatz 2 pädagogisch qualifizierten Praxisanleiterin oder eines pädagogisch qualifizierten Praxisanleiters abgenommen und benotet. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsnote mindestens „ausreichend“ beträgt. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer und der Vornote bildet die oder der Prüfungsvorsitzende im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung.

Teil 5

Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussvorschriften

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2021 (GV. NRW. S. 1216).