Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 3
Praktische Tätigkeit
als Studienvoraussetzung
(1) Als Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums wird neben der Fachhochschulreife der Nachweis einer praktischen Tätigkeit gefordert. Abweichungen von den nachstehenden Absätzen ergeben sich aus den besonderen Vorschriften für die einzelnen Studiengänge.
(2) Der Nachweis einer praktischen Tätigkeit gilt als erbracht, wenn der Studienbewerber die Qualifikation für das Studium durch das Zeugnis der Fachhochschulreife einer Fachoberschule für Wirtschaft erworben hat. Studienbewerber, die ein Zeugnis der Hochschulreife erworben haben, müssen mindestens ein Grundpraktikum und ein Fachpraktikum von je drei Monaten leisten. Studienbewerber, die die Qualifikation für das Studium auf andere Weise erworben haben, müssen ein Praktikum von zwölf Monaten leisten.
(3) Einschlägige Ausbildungs- und Berufstätigkeiten werden auf die Praktika angerechnet. Der Bescheid über die Anrechnung für einen Studiengang kann von einer anderen Fachhochschule nicht zum Nachteil des Bewerbers geändert werden.
(4) Das Grundpraktikum und das Praktikum nach Absatz 2 Satz 3 sind stets vor Aufnahme des Studiums abzuleisten und bei der Einschreibung nachzuweisen. Das Fachpraktikum ist spätestens zum Beginn des vierten Studiensemesters nachzuweisen.
(5) Bei dem Grund- und dem Fachpraktikum nach Absatz 2 Satz 2 müssen während der gesamten Praktikantenzeit mindestens drei, im übrigen mindestens vier der folgenden Funktionsbereiche durchlaufen werden:
Beschaffungswesen/Materialwirtschaft, Fertigungsplanung/Organisation, Rechnungswesen, Elektronische Datenverarbeitung, Kreditwesen/Kreditgeschäfte, Personalwesen, Vertriebswesen, ferner im Versicherungswesen die Funktionsbereiche Antragsbearbeitung, Bestandsverwaltung und Schadenbearbeitung.
Der Funktionsbereich Rechnungswesen ist obligatorisch. Die Dauer des Praktikums in einem Funktionsbereich soll zwei Monate nicht unterschreiten.
(6) Das Nähere über die Ausgestaltung der Praktika und über die Anrechnung einschlägiger Ausbildungs- und Berufstätigkeiten ergibt sich aus der Studienordnung oder aus einer besonderen Ordnung, die der zuständige Fachbereich erläßt.