Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 36 (Fn12)
Fachprüfungen des Hauptstudiums;
Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzung
(1) Die Diplomprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer des Hauptstudiums:
1. Betriebswirtschaftslehre II
2. zwei Wahlprüfungsfächer aus dem folgenden Katalog von Schwerpunktfächern nach Maßgabe des örtlichen Studienangebots:
Marketing
Rechnungswesen II
Außenwirtschaft
Unternehmensplanung und Kontrolle
Unternehmensprüfung
Betriebliche Steuerlehre II
Personalwesen
Ausbildungswesen
Organisation
Datenverarbeitung II
Fertigungswirtschaft
Handelsbetriebslehre
Beschaffungswesen und Lagerwirtschaft
Bankbetriebslehre
Finanzwirtschaft
Empirische Ökonomie
Unternehmensforschung
Kommunikationswirtschaft
Betriebsinformatik
(2) Die Studienordnung kann vorsehen, daß bestimmte Schwerpunktfächer nach Absatz 1 Nr. 2 nur gemeinsam oder nicht gemeinsam gewählt werden dürfen. Sie kann neue Schwerpunktfächer bilden, indem sie jeweils zwei Schwerpunktfächer nach Absatz 1 Nr. 2 zusammenfaßt. Die Wahl der Schwerpunktfächer Unternehmensprüfung und Betriebliche Steuerlehre II ergibt einen fachlichen Schwerpunkt Finanz- und Steuerwesen; dieser fachliche Schwerpunkt gilt als Studienrichtung, soweit er vor Inkrafttreten dieser Verordnung als Studienrichtung genehmigt wurde. Die Wahl der Schwerpunktfächer Datenverarbeitung II und Betriebsinformatik ergibt den Studienschwerpunkt Betriebsinformatik.
(3) An der Fachhochschule Lippe in Lemgo kann in Abweichung von dem Katalog nach Absatz 1 Nr. 2 ein Schwerpunktfach ,,Industrial Engineering" weiterhin, jedoch längstens bis zum Ende des Sommersemesters 1986, durch eine Fachprüfung abgeschlossen werden.
(4) Als Zulassungsvoraussetzung für die Fachprüfungen nach Absatz 1 ist durch Leistungsnachweise die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den entsprechenden Prüfungsfächern nachzuweisen, soweit die Studienordnung dies vorsieht.
(5) Soweit die Bestimmung von Fächern und Leistungsnachweisen nach Absatz 2 und 4 durch die Studienordnung erfolgt, gilt § 14 Abs. 2 Satz 4 entsprechend.