Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 40
Fachprüfungen des Grundstudiums;
Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzung
(1) Die Diplomprüfung erstreckt sich in der Studienrichtung Grafik-Design auf folgende Fächer des Grundstudiums:
1. Gestaltungslehre
2. Zeichnerische Darstellung
3. als Wahlprüfungsfach:
Plastisches Gestalten
oder
Fotografie/Film
oder
Schrift/Typografie
4. als Wahlprüfungsfach:
Satz/Druck/Repro-Technik
oder
Foto/Film/AV-Technik.
(2) Die Diplomprüfung erstreckt sich in der Studienrichtung Foto/Film-Design auf folgende Fächer des Grundstudiums:
1. Gestaltungslehre
2. Fotografie/Film
3. als Wahlprüfungsfach:
Zeichnerische Darstellung
oder
Plastisches Gestalten
oder
Schrift/Typografie
4. als Wahlprüfungsfach:
Foto-Technik
oder
Film/AV-Technik.
(3) Die Fachprüfungen nach den Absätzen 1 und 2 bestehen in den jeweils unter Nrn. 1 bis 3 genannten Fächern in der Präsentation der Studienarbeiten mit einem Kolloquium und in den jeweils unter Nr. 4 genannten Fächern in einer Klausurarbeit (§ 13 Abs. 3). In den jeweils unter Nr. 4 genannten Fächern kann an die Stelle der Klausurarbeit eine Atelier- oder Werkstattarbeit von insgesamt 24 Zeitstunden Dauer, gleichmäßig verteilt auf drei Tage, treten; für die Festlegung der Prüfungsformgilt § 13 Abs. 3 Satz 2.
(4) Als Zulassungsvoraussetzung für die in den Absätzen 1 und 2 jeweils unter Nrn. 1 bis 3 genannten Fachprüfungen ist durch Leistungsnachweise gemäß § 19 die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen in dem entsprechenden Prüfungsfach nach näherer Bestimmung durch die Studienordnung nachzuweisen.