Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 2
Organisation
(1) Das TK I dauert zwei Jahre und gliedert sich in sechs Trimester.
(2) Die Einrichtungen der Weiterbildung sind gemäß § 6 Abs. 1 des Weiterbildungsgesetzes die Lernorte für das TK I; ihnen wird die organisatorische und pädagogische Betreuung der Teilnehmer am TK I sowie die Durchführung von Kollegtagen und Prüfungen nach Maßgabe dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung übertragen.
(3) Das TK I untersteht der Fachaufsicht des Kultusministers.