Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 3
Fachrichtungen
(1) Das TK I umfaßt folgende Fachrichtungen:
- gewerblich-technische Fachrichtung
- kaufmännische Fachrichtung
- hauswirtschaftlich-sozialpädagogische Fachrichtung.
(2) Die Wahl der Fachrichtung ist abhängig von der Art der nachgewiesenen Berufsausbildung oder der beruflichen Tätigkeit. In Zweifelsfällen entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde.