Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 10
Kolleggruppe
Die Teilnehmer werden in Kolleggruppen zusammengefaßt. Eine Kolleggruppe soll in der Regel nicht mehr als 25 und nicht weniger als zehn Teilnehmer haben.