Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 14
Ausscheiden aus dem Telekolleg I
(1) Aus dem TK I scheidet aus,
a) wer seinen Austritt schriftlich erklärt,
b) wer dreimal unentschuldigt Kollegtage versäumt hat oder
c) wer gemäß § 16 vom TK I ausgeschlossen worden ist.
(2) Der Studienleiter meldet das Ausscheiden des Teilnehmers unter Angabe der Gründe der oberen Schulaufsichtsbehörde; er teilt dies dem Leiter der Weiterbildungseinrichtung mit.