Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 18
Zweck und Gliederung der Prüfung
(1) In der Prüfung soll der Kollegiat nachweisen, daß er die Lernziele des TK I erreicht hat.
(2) Die Prüfung gliedert sich in lehrgangsbegleitende Einzelprüfungen. Jede Einzelprüfung besteht aus einem schriftlichen und ggf. einem mündlichen Teil (vgl. § 25 Abs. 2).
(3) Die Prüfung erfolgt für jedes Fach als Einzelprüfung.