Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 21
Prüfungsfächer
(1) Prüfungsfächer sind die in § 17 Abs. 1 für die jeweiligen Fachrichtungen genannten Kernfächer und sonstigen Fächer.
(2) In jedem der Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik und Physik finden zwei Einzelprüfungen gemäß § 18 Abs. 2 statt; in jedem der anderen Fächer findet eine Einzelprüfung statt.