Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 37
Übergangsbestimmungen
Für den Durchgang 1982-1984 gilt abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 3 auch eine dreijährige Berufstätigkeit als Zulassungsvoraussetzung. § 29 Abs. 1 und Abs. 2 gelten entsprechend.