Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. März 2021 (GV. NRW. S. 307), in Kraft getreten am 1. August 2021.
§ 12 (Fn 5)
Leistungsbewertung und Punktsystem
Die Leistungsbewertung richtet sich nach § 48 Abs. 3 SchulG. Die Noten, denen gegebenenfalls eine Tendenz hinzugefügt wird, werden in Punkte umgesetzt. Dafür gilt folgender Schlüssel:
Note |
Punkte nach |
Notendefinition |
sehr gut |
15 - 13 Punkte |
Die Leistungen entsprechen den Anforderungen in besonderem Maße. |
gut |
12 - 10 Punkte |
Die Leistungen entsprechen den Anforderungen voll. |
befriedigend |
9 - 7 Punkte |
Die Leistungen entsprechen den Anforderungen im Allgemeinen. |
ausreichend |
6 - 5 Punkte |
Die Leistungen weisen zwar Mängel auf, entsprechen aber im
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schwach |
4 Punkte |
Die Leistungen weisen Mängel auf und entsprechen den Anforderungen nur noch mit Einschränkungen.*) |
mangelhaft |
3 - 1 Punkte |
Die Leistungen entsprechen den Anforderungen nicht, lassen je doch erkennen, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können. |
ungenügend |
0 Punkte |
Die Leistungen entsprechen den Anforderungen nicht und selbst die Grundkenntnisse sind so lückenhaft, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
*) Eine oder mehrere schwach ausreichende Leistungen können dazu führen, dass die notwendigen Punktzahlen gemäß §§ 13, 17 nicht erreicht werden.
GV. NW. 1989 S. 208; geändert durch Artikel 11 d. VO v.
14. Juni 2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007. |
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SGV. NW. 223. |
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GV. NW. ausgegeben am 28. April 1989. |
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Überschrift geändert und Eingangsformel neu gefasst durch Artikel 11 d. VO v. 14. Juni 2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007. |
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Inhaltsverzeichnis sowie §§ 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 13, 21, 23 und 24 geändert durch Artikel 11 d. VO v. 14. Juni 2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007. |