Historische SGV. NRW.

Verordnung über die Bezeichnung der nach Abschluß eines Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule zu verleihenden Diplomgrade und die Zuordnung der Diplomgrade zu den Fachrichtungen und Studiengängen (Dipl.-VO-WissH) vom 07.11.1992

Feststellung der Aufhebung durch Artikel 12 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. 752); in Kraft getreten am 1.Januar 2005.




§ 2

Soweit § 1 keine ausdrückliche Festlegung trifft, bestimmt sich die Zuordnung der einzelnen Studiengänge zu den Fachrichtungen nach den das jeweilige Studium inhaltlich oder zeitlich dominierenden Fächern. Bei der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Studiengänge wird sie im Rahmen der Genehmigung gemäß § 108 Abs. 2 Nr. 2 WissHG festgelegt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1992 S. 453. Feststellung der Aufhebung durch Artikel 12 desGesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. 752); in Kraft getreten am 1.Januar 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

§ 5 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 14. Dezember 1992.