Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 3
Fachrichtungen
(1) Das Telekolleg II umfaßt folgende Fachrichtungen:
1. die gewerblich-technische Fachrichtung,
2. die kaufmännische Fachrichtung,
3. die hauswirtschaftlich-sozialpädagogische Fachrichtung.
(2) Die Wahl der Fachrichtung ist abhängig von der Art der nachgewiesenen Berufsausbildung oder der beruflichen Tätigkeit. In Zweifelsfällen entscheidet die Bezirksregierung.