Historische SGV. NRW.

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung im Telekolleg II Nordrhein-Westfalen (APO-TK II NW) vom 22.09.1994

Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.




§ 4
Fächer

(1) Die Fächer des Telekollegs II gliedern sich in Kernfächer und sonstige Fächer. Freiwillig können Zusatzfächer belegt werden.

(2) In der gewerblich-technischen Fachrichtung sind Kernfächer die Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik, Physik, Technologie und sonstige Fächer die Fächer Geschichte/Sozialkunde und Chemie.

(3) In der kaufmännischen Fachrichtung sind Kernfächer die Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik, Volkswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre mit Betrieblichem Rechnungswesen und sonstige Fächer die Fächer Geschichte/Sozialkunde und Physik.

(4) In der hauswirtschaftlich-sozialpädagogischen Fachrichtung sind Kernfächer die Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik, Biologie, Psychologie und sonstige Fächer die Fächer Geschichte/Sozialkunde und Physik.

(5) Die Inhalte der Fächer ergeben sich aus den Lehrsendungen und dem Begleitmaterial des Telekollegs II.

(6) Zusatzfächer sind Datenverarbeitung und Französisch.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1994 S. 938, ber. 1995 S. 381.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.