Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 11
Kolleggruppe
Die Teilnehmenden werden in Kolleggruppen zusammengefaßt. Eine Kolleggruppe soll in der Regel nicht mehr als 25 und nicht weniger als zehn Teilnehmende haben.