Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 15
Ausscheiden aus dem Telekolleg II
(1) Aus dem Telekolleg II scheidet aus, wer
a) seinen Austritt schriftlich erklärt,
b) dreimal unentschuldigt Kollegtage versäumt hat oder
c) gemäß § 18 aus dem Telekolleg II ausgeschlossen worden ist.
(2) Die Studienleitung meldet das Ausscheiden unter Angabe der Gründe der Bezirksregierung; zugleich erfolgt eine Mitteilung an die Leitung der Weiterbildungseinrichtung.