Historische SGV. NRW.

Verordnung zur Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, vollstationären Einrichtungen der Pflege, ambulanten Pflegediensten, besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe und ähnlichen Einrichtungen (Coronatestungsverordnung - CoronaTestVO) vom 09.03.2021

Obsolet.




§ 1
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Die mit dieser Verordnung angeordneten Maßnahmen gelten für die Testung auf SARS-CoV-2 in folgenden Einrichtungen und Unternehmen im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 Coronavirus-Testverordnung (nachfolgend TestV) vom 8. März 2021 (BAnz AT 09.03.2021 V1) (nachfolgend Einrichtungen):

1. Einrichtungen zur Pflege und Betreuung:

a. Stationäre Einrichtungen, die Leistungen der Dauer- und Kurzzeitpflege erbringen, mit Ausnahme von Hospizen,

b. anbieterverantwortete Wohngemeinschaften im Sinne des § 24 Absatz 3 des Wohn- und Teilhabegesetzes, soweit es sich nicht um Einrichtungen der Eingliederungshilfe handelt,

c. Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen,

d. ambulante Dienste der Pflege, ambulante Dienste der Eingliederungshilfe, soweit diese Betreuungsleistungen im ambulant betreuten Wohnen erbringen und Leistungserbringer der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung,

e. ambulante Hospizdienste und Leistungserbringer,

f. Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,

g. besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen, einschließlich Kurzzeitwohneinrichtungen der Eingliederungshilfe,

h. Einrichtungen nach §§ 67 ff. des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

i. Obdachlosenunterkünfte und stationäre Einrichtungen der Wohnungsnotfallhilfe, Ambulante Einrichtungen der Wohnungsnotfallhilfe, soweit sie Tagesaufenthalte ermöglichen,

j. Tagesstrukturierende Einrichtungen der Eingliederungshilfe oder vergleichbare Angebote sowie alle Bereiche der Werkstätten für behinderte Menschen und

k. Hospize.

2. Einrichtungen der medizinischen Versorgung:

a. Krankenhäuser,

b. Einrichtungen für ambulantes Operieren,

c. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,

d. Dialyseeinrichtungen,

e. Tageskliniken,

f. Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, auch dann, wenn dort keine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt.

(2) Die folgenden Regelungen unterscheiden bei den derzeit im wesentlichen verfügbaren Testverfahren auf das SARS-CoV-2-Virus zwischen molekularbiologische Tests (im Folgenden „PCR-Test“) und PoC-Antigen-Tests im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 3 der Coronavirus-Testverordnung (im Folgenden „Coronaschnelltest“).

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 10. März 2021 (GV. NRW. S. 264).
Obsolet.