Historische SGV. NRW.

Verordnung zur Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 und zur Regelung von Absonderungen nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes (Corona-Test-und-Quarantäneverordnung - CoronaTestQuarantäneVO) vom 11.03.2021

Obsolet.




§ 6
Ambulante Dienste, Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen und Betreuungsgruppen

(1) Pflegepersonal und weitere Beschäftigte von Einrichtungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben c und d, die Kontakte zu Pflegebedürftigen, Nutzerinnen, Nutzern oder Patientinnen, Patienten haben, sind mindestens an jedem zweiten Tag mit mindestens einem Coronaschnelltest zu testen.

(2) Personal und weitere Beschäftigte von ambulanten Diensten der Eingliederungshilfe nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d, die Kontakte zu Nutzerinnen und Nutzern, Patientinnen, Patienten oder Pflegebedürftigen haben, sind abweichend von Absatz 1 mindestens einmal pro Woche mit einem Coronaschnelltest zu testen.

(3) In Betreuungsgruppen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f, die als Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch anerkannt wurden, sind die leistungserbringenden Personen, die die zum Aufenthalt der Nutzerinnen und Nutzern dienenden Räume betreten, mindestens einmal pro Woche mit einem Coronaschnelltest zu testen.

(4) Vor oder bei Aufnahme in eine Einrichtung oder dem Beginn der Betreuung durch ein Unternehmen gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 Coronavirus-Testverordnung ist ein PCR-Test durchzuführen oder zu veranlassen. Der Test darf bei Aufnahme nicht älter als 48 Stunden sein.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 12. März 2021 (GV. NRW. S. 262a, ber. S. 306).
Obsolet.