Historische SGV. NRW.

Verordnung zur Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 und zur Regelung von Absonderungen nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes (Corona-Test-und-Quarantäneverordnung - CoronaTestQuarantäneVO) vom 11.03.2021

Obsolet.




§ 13
Umgang mit positivem Coronaselbsttest

Personen, die ein positives Testergebnis eines Coronaselbsttestes erhalten haben, sind verpflichtet, sich in einem Testzentrum oder bei der Hausärztin oder dem Hausarzt unverzüglich einem PCR-Test (Kontrolltest) zu unterziehen. Sie haben dabei vorab die Teststelle von dem positiven Selbsttest zu unterrichten. Bis zum Erhalt eines negativen Ergebnisses des Kontrolltestes müssen unmittelbare Kontakte zu anderen Personen, die nicht zwingend erforderlich sind, vermieden werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 12. März 2021 (GV. NRW. S. 262a, ber. S. 306).
Obsolet.