Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

Justizneutralitätsgesetz (JNeutG NRW) vom 09.03.2021

§ 3
Verhüllungsverbot

Beschäftigte dürfen ihr Gesicht bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 18. März 2021 (GV. NRW. S. 290).