Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Verordnung über den Vollzug der Freiheitsentziehung im Polizeigewahrsam des Landes Nordrhein-Westfalen (Gewahrsamsvollzugsverordnung – GewvollzVO) vom 19.03.2021

§ 5
Einlieferung

(1) In Gewahrsam genommenen Personen ist ein Merkblatt mit der Belehrung über ihre Rechte und Pflichten in einer verständlichen Sprache auszuhändigen.

(2) In Gewahrsam genommenen Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit ist Gelegenheit zu geben, die konsularische Vertretung ihres Heimatstaates zu unterrichten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Mai 2021 (GV. NRW. S. 344).