Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Satzung über die Schlichtungsstelle gemäß § 99 Medienstaatsvertrag vom 19.02.2021

§ 10
Unterbleiben eines Schlichtungsverfahrens, Abgabe des Verfahrens

Die Schlichtungsstelle lehnt die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ab, wenn
1. die Streitsache rechtshängig ist oder war,
2. die Streitigkeit nicht in die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle fällt, da der Antragsteller keine Verletzung von Verpflichtungen des Antragsgegners aufgrund der in § 2 genannten Rechtsnormen geltend macht oder
3. der streitige Anspruch nicht vor der Antragstellung gegenüber dem Antragsgegner nach §§ 10a und 10b Telemediengesetz geltend gemacht worden ist und kein Versuch einer Einigung mit dem Antragsgegner unternommen wurde.

Die Schlichtungsstelle kann die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ablehnen, wenn das Schlichtungsverfahren zur Beilegung des Streits mit dem Antragsgegner ungeeignet ist, insbesondere der Streitgegenstand eine schnelle Einigung nicht erwarten lässt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 15. April 2021 (GV. NRW. S. 280).
(siehe § 21)