Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Satzung über die Schlichtungsstelle gemäß § 99 Medienstaatsvertrag vom 19.02.2021

§ 13
Stellungnahmen

(1) Die Beteiligten erhalten rechtlichen Gehör und können Tatsachen und Bewertungen vorbringen. Die Schlichtungsstelle gibt dem Antragsteller binnen einer angemessenen Frist, die zehn Werktagen nicht überschreiten soll, Gelegenheit zur Stellungnahme auf die Erwiderung des Antragsgegners. Ebenso gibt sie dem Antragsgegner innerhalt einer angemessenen Frist, die zehn Werktage nicht überschreiten soll, die Möglichkeit zur Erwiderung auf die Stellungnahme des Antragstellers nach Satz 1.

(2) Erfolgen die Stellungnahme oder die Erwiderung nach Absatz 1 nicht innerhalb der dort bezeichneten Fristen, entscheidet die Schlichtungsstelle nach der Aktenlage. Anstelle der Entscheidung nach Satz 1 kann die Schlichtungsstelle feststellen, dass das Verfahren nach § 16 Nr. 5 gescheitert ist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 15. April 2021 (GV. NRW. S. 280).
(siehe § 21)