Historische SGV. NRW.

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende aus Risikogebieten (Coronaeinreiseverordnung Nordrhein-Westfalen – CoronaEinrVO NRW) vom 09.05.2021

Aufgehoben mit Verordnung vom 12. Mai 2021 (GV. NRW. S. 544a), in Kraft getreten am 13. Mai 2021.




§ 1
Absonderung und Beobachtung für Ein- und Rückreisende
aus Virusvarianten-Gebieten, Nachweisvorlage

(1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg in das Land Nordrhein-Westfalen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von vierzehn Tagen gerechnet ab dem Tag ihrer Ausreise aus diesem Gebiet ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Die Pflicht zur Absonderung nach Satz 1 endet im Fall der Ausreise aus dem Land Nordrhein-Westfalen.

(2) Virusvarianten-Gebiet im Sinne von Absatz 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für den oder die zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein besonders hohes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 festgestellt wurde, weil in diesem Risikogebiet bestimmte Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2 verbreitet aufgetreten sind. Die Einstufung als Virusvarianten-Gebiet erfolgt mit Ablauf des ersten Tages nach Veröffentlichung durch das Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html, nachdem das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat darüber entschieden haben.

(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige untere Gesundheitsbehörde.

(4) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, die zuständige untere Gesundheitsbehörde unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust innerhalb des Zeitraums der Absonderung bei ihnen auftreten.

(5) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen haben den gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3 der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 (BAnz AT 13.01.2021 V1), die durch Verordnung vom 26. März 2021 (BAnz AT 26.03.2021 V1) geändert worden ist, bei Einreise mitzuführenden negativen Test-Nachweis der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde unverzüglich und unaufgefordert vorzulegen. 

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 10. Mai 2021 (GV. NRW. S. 544).
Aufgehoben durch Verordnung vom 12. Mai 2021 (GV. NRW. S. 544a), in Kraft getreten am 13. Mai 2021.