Historische SGV. NRW.

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende aus Risikogebieten (Coronaeinreiseverordnung Nordrhein-Westfalen – CoronaEinrVO NRW) vom 09.05.2021

Aufgehoben mit Verordnung vom 12. Mai 2021 (GV. NRW. S. 544a), in Kraft getreten am 13. Mai 2021.




§ 6
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in eine dort genannte Wohnung oder Unterkunft begibt oder sich nicht oder nicht rechtzeitig absondert,

2. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt,

3. entgegen § 1 Absatz 4 die zuständige untere Gesundheitsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig über das Auftreten von Krankheitssymptomen informiert,

4. entgegen § 1 Absatz 5 der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig den mitzuführenden Test-Nachweis vorlegt,

5. entgegen § 2 Absatz 4 oder § 3 Absatz 4 Satz 2 bei Auftreten von Krankheitssymptomen nicht einen Arzt oder ein Testzentrum aufsucht,

6. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig absondert,

7. entgegen § 4 Absatz 7 Satz 2 bei Auftreten von Krankheitssymptomen nicht einen Arzt oder ein Testzentrum aufsucht.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 10. Mai 2021 (GV. NRW. S. 544).
Aufgehoben durch Verordnung vom 12. Mai 2021 (GV. NRW. S. 544a), in Kraft getreten am 13. Mai 2021.