Historische SGV. NRW.

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 26.05.2021

Obsoletz durch Fristablauf.




§ 5 (Fn 7)
Alltagsmaske, medizinische Gesichtsmaske, Atemschutzmaske

(1) Alltagsmasken im Sinne dieser Verordnung sind textile Mund-Nasen-Bedeckungen (einschließlich Schals, Tüchern oder ähnliches) oder gleich wirksame Abdeckungen von Mund und Nase aus anderen Stoffen. Medizinische Gesichtsmasken im Sinne dieser Verordnung sind sogenannte OP-Masken. Atemschutzmasken im Sinne dieser Verordnung sind Masken des Standards FFP2 und höheren Standards jeweils ohne Ausatemventil oder diesen vergleichbare Masken (insbesondere KN95/N95). Die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske wird auch durch das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske oder einer Atemschutzmaske erfüllt; der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske wird auch durch das Tragen einer Atemschutzmaske genügt.

(2) Die Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske besteht unabhängig von der Einhaltung des Mindestabstands und auch am Sitzplatz für die Erbringer der Leistung oder Ausbildung bei Friseurdienstleistungen und anderen Handwerksleistungen, Dienstleistungen oder Ausbildungen ohne Einhaltung des Mindestabstands, wenn die Kundin oder der Kunde oder Auszubildende zulässigerweise keine Maske trägt. Kinder von 6 Jahren bis einschließlich 15 Jahren können ersatzweise eine medizinische Maske tragen.

(3) Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske besteht unabhängig von der Einhaltung des Mindestabstands und auch am Sitzplatz

1. bei der Beförderung von Personen im öffentlichen Personennah- oder -fernverkehr einschließlich der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen und Schülerbeförderung für Fahrgäste sowohl während der Beförderung als auch während des Aufenthalts in einer zu dem jeweiligen Verkehr gehörenden Einrichtung sowie für das Fahr-, Kontroll- und Servicepersonal, soweit es in Kontakt mit Fahrgästen kommt,

2. in geschlossenen Räumlichkeiten der in § 16 Absatz 1 genannten Handelseinrichtungen, sowie in Arztpraxen und vergleichbaren Einrichtungen zur Erbringung medizinischer Dienstleistungen,

3. in geschlossenen Räumlichkeiten von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten, Bibliotheken, Theatern, Konzerthäusern, Kinos und ähnlichen Einrichtungen sowie von Zoologischen Gärten und Tierparks,

4. bei Bildungsveranstaltungen und Prüfungen in Präsenz nach § 11, die in geschlossenen Räumen stattfinden, wobei die Maskenpflicht für Prüfungen nach Maßgabe der Prüfungsleitung entfallen kann, wenn der Mindestabstand zu den anderen Personen im Raum eingehalten wird und eine ausreichende Durchlüftung sichergestellt ist,

5. während Gottesdiensten und anderen Versammlungen zur Religionsausübung in geschlossenen Räumen,

6. bei anderen nach dieser Verordnung im öffentlichen Raum zulässigen Zusammenkünften, Versammlungen und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, soweit in dieser Verordnung keine ausdrücklichen Ausnahmen vorgesehen sind,

7. in sonstigen geschlossenen Räumlichkeiten im öffentlichen Raum, soweit diese – mit oder ohne Eingangskontrolle – auch Kundinnen und Kunden beziehungsweise Besucherinnen und Besuchern zugänglich sind,

8. in den Innenbereichen von nicht in Nummer 1 genannten Beförderungsmitteln, mit Ausnahme der privaten Fahrzeugnutzung und von Einsatzfahrzeugen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdiensten und Katastrophenschutz, sowie

9. bei der Inanspruchnahme und Erbringung von Friseurdienstleistungen und anderen Handwerksleistungen, Dienstleistungen oder Ausbildungen ohne Einhaltung des Mindestabstands, wobei die Person, die die Leistung erbringt, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 eine Atemschutzmaske zu tragen hat,

10. für das Personal gastronomischer Einrichtungen, das in Kontakt mit Kundinnen und Kunden kommt.

Soweit Kinder zwischen 6 und 13 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Gesichtsmaske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen.

(4) Soweit keine Verpflichtung zum Tragen einer höherwertigen Maske nach Absatz 2 und Absatz 3 oder anderen Vorschriften dieser Verordnung vorliegt, besteht die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske unabhängig von der Einhaltung des Mindestabstands

1. auf Märkten und ähnlichen Verkaufsstellen im Außenbereich,

2. im Umfeld von geöffneten Einzelhandelsgeschäften: auf den Zuwegungen zu dem Geschäft innerhalb einer Entfernung von 10 Metern zum Eingang, auf dem Grundstück des Geschäftes sowie auf den zu dem Geschäft gehörenden Parkplatzflächen,

3. während Gottesdiensten und anderen Versammlungen zur Religionsausübung im Freien,

4. bei anderen nach dieser Verordnung im öffentlichen Raum zulässigen Zusammenkünften, Versammlungen und Veranstaltungen und einer Teilnehmerzahl von mehr als 25 Personen im Freien, soweit in dieser Verordnung keine ausdrücklichen Ausnahmen vorgesehen sind,

5. an weiteren Orten im Freien, für die die zuständige Behörde eine entsprechende Anordnung trifft oder bereits getroffen hat, wenn gemessen an der verfügbaren Fläche mit dem Zusammentreffen einer so großen Anzahl von Menschen zu rechnen ist, dass Mindestabstände nicht sichergestellt werden können.

(4a) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 1 gelten abweichend von den Absätzen 3 und 4 die Verpflichtungen zum Tragen einer Maske im Freien nur noch

1. in Warteschlangen und Anstellbereichen sowie unmittelbar an Verkaufsständen, Kassenbereichen und ähnlichen Dienstleistungsschaltern,

2. bei Veranstaltungen mit mehr als 1 000 teilnehmenden Personen außer am festen Sitz- oder Stehplatz,

3. an weiteren Orten im Freien, für die die zuständige Behörde eine entsprechende Anordnung trifft oder bereits getroffen hat.

Die Verpflichtungen zum Tragen einer Maske in geschlossenen Räumen bleiben unberührt, wobei die Maske in gut durchlüfteten Räumen oder Räumen mit einer der Raumgröße angepassten viruzid wirkenden Luftfilteranlage an festen Sitz- oder Stehplätzen abgenommen werden darf

1. bei Bildungs-, Kultur- und Sportveranstaltungen mit Negativtestnachweis sowie

2. bei zulässigen Veranstaltungen und Versammlungen nach § 18 unter Beachtung der jeweiligen Maßgaben zum Negativtestnachweis,

wenn jeweils die Regelungen zum Mindestabstand eingehalten werden oder bei zulässigen Ausnahmen vom Mindestabstand die besondere Rückverfolgbarkeit sichergestellt ist.

(5) In Kindertageseinrichtungen, in Angeboten der Kindertagespflege und heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen, in Angeboten der Kinderbetreuung in besonderen Fällen (Brückenprojekte) sowie in Schulgebäuden und auf dem Gelände von Schulen bestimmt sich die Verpflichtung zum Tragen einer Maske nach der Coronabetreuungsverordnung.

(6) Von der aufgrund dieser Verordnung bestehenden Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen sind

1. Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

2. Kräfte von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdiensten und Katastrophenschutz in Einsatzsituationen,

3. Inhaberinnen und Inhaber sowie Beschäftigte von Einrichtungen, die für Kunden- oder Besucherverkehre geöffnet sind, wenn das Tragen der Maske durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch Glas, Plexiglas oder ähnliches) ersetzt wird,

4. Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können; das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist.

(7) Die Maske kann vorübergehend abgelegt werden,

1. wenn das zur Ermöglichung einer Dienstleistung oder ärztlichen Behandlung erforderlich ist,

2. bei der zulässigen Nutzung gastronomischer Einrichtungen am Sitz- oder Stehplatz,

3. zur notwendigen Einnahme von Speisen und Getränken,

4. im Rahmen zulässiger Veranstaltungen nach Maßgabe der Veranstaltungsleitung bei Vortragstätigkeit, Redebeiträgen und Prüfungsgesprächen unter Wahrung des Mindestabstands zu anderen Personen,

5. bei der Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen,

6. während einer nach dieser Verordnung zulässigen Sportausübung, soweit dies für die Sportausübung erforderlich ist,

7. während nach dieser Verordnung zulässiger Tätigkeiten, die nur ohne das Tragen einer Maske ausgeübt werden können (Spielen von Blasinstrumenten und ähnliches),

8. auf behördliche oder richterliche Anordnung.

(8) Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht beachten, sind von der Nutzung der betroffenen Angebote, Einrichtungen und Dienstleistungen durch die für das Angebot, die Einrichtung oder Dienstleistung verantwortlichen Personen auszuschließen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560b); geändert durch Verordnung vom 27 Mai 2021 (GV. NRW. S. 612a), in Kraft getreten am 28. Mai 2021; Artikel 1 Nummer 1 und 9 der Verordnung vom 2. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612c), in Kraft getreten am 3. Juni 2021; Artikel 1 Nummer 2 bis 8 und Nummer 10 der Verordnung vom 2. Juni (GV. NRW. S. 612c), in Kraft getreten am 5. Juni 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juni (GV. NRW. S. 612d), in Kraft getreten am 9. Juni 2021; Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612e), in Kraft getreten am 10. Juni 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juni 2021 (GV. NRW. S. 722), in Kraft getreten am 12. Juni 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2021 (GV. NRW. S. 722a), in Kraft getreten am 21. Juni 2021; Verordnung vom 17. Juni 2021 (GV. NRW. S. 722b), in Kraft getreten am 21. Juni 2021.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 3 Absatz 3, § 7 Absatz 2 angefügt, § 11 Absatz 2 und 3, § 12 Absatz 2 und 3, § 13 Absatz 2, § 19 Absatz 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 27. Mai 2021 (GV. NRW. S. 612a), in Kraft getreten am 28. Mai 2021; § 11 Absatz 2 bis 4 neu gefasst, § 13 Absatz 2 und 3 sowie § 19 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612c), in Kraft getreten am 5. Juni 2021; § 12 Absatz 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612e), in Kraft getreten am 10. Juni 2021; § 11 Absatz 2, § 12 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juni 2021 (GV. NRW. S. 722), in Kraft getreten am 12. Juni 2021; § 11 Absatz 4 und 6 geändert, § 12 Absatz 2 und 3 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2021 (GV. NRW. S. 722a), in Kraft getreten am 21. Juni 2021.

Fn 3

§ 1 Absatz 4 und § 18 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 27. Mai 2021 (GV. NRW. S. 612a), in Kraft getreten am 28. Mai 2021; § 1 Absatz 4 geändert und § 18 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612c), in Kraft getreten am 3. Juni 2021; § 18 Absatz 2 und 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612d), in Kraft getreten am 9. Juni 2021; § 18 Absatz 2 und Absatz 4 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juni 2021 (GV. NRW. S. 722), in Kraft getreten am 12. Juni 2021; § 18 Absatz 1 und 2 geändert sowie Absatz 4 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2021 (GV. NRW. S. 722a), in Kraft getreten am 21. Juni 2021.

Fn 4

§ 4 Absatz 3, § 14 Absatz 2 und 4, § 15 Absatz 3 und 4, § 16 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612c), in Kraft getreten am 5. Juni 2021; § 4 Absatz 4 und 5 und § 15 Absatz 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612d), in Kraft getreten am 9. Juni 2021; § 14 Absatz 4, § 15 Absatz 4 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juni 2021 (GV. NRW. S. 722), in Kraft getreten am 12 Juni 2021; § 14 Absatz 4 sowie § 15 Absatz 2 und 4 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2021 (GV. NRW. S. 722a), in Kraft getreten am 21. Juni 2021.

Fn 5

§ 21 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612c), in Kraft getreten am 7. Juni 2021.

Fn 6

§ 10 neu gefasst und § 20 Absatz 4 geändert durch Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612e), in Kraft getreten am 10. Juni 2021; § 20 Absatz 4 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juni 2021 (GV. NRW. S. 722), in Kraft getreten am 12. Juni 2021.

Fn 7

§ 5 Absatz 3 und 7 geändert durch Verordnung vom 27. Mai 2021 (GV. NRW. S. 612a), in Kraft getreten am 28. Mai 2021; Absatz 2, 3 und 4 geändert durch durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612c), in Kraft getreten am 5. Juni 2021; Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612d), in Kraft getreten am 9. Juni 2021; Absatz 4 geändert durch Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612e), in Kraft getreten am 10. Juni 2021; Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juni 2021 (GV. NRW. S. 722), in Kraft getreten am 12. Juni 2021; Absatz 4a eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2021 (GV. NRW. S. 722a), in Kraft getreten am 21. Juni 2021; Absatz 4a geändert durch Verordnung vom 17. Juni 2021 (GV. NRW. S. 722b), in Kraft getreten am 21. Juni 2021.