Historische SGV. NRW.

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 26.05.2021

Obsoletz durch Fristablauf.




§ 11 (Fn 2)
Bildungsangebote

(1) Die Zulässigkeit von Bildungsangeboten und Prüfungen öffentlicher, kirchlicher oder privater Einrichtungen und Organisationen, die nicht unter die Regelungen der Coronabetreuungsverordnung fallen, sowie von Angeboten der Selbsthilfe richtet sich nach den folgenden Vorschriften. Praktische Ausbildungsabschnitte sind unter Berücksichtigung der Vorgaben für den jeweiligen Praxisbereich zulässig.

(2) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 3 sind nur zulässig:

1. Bildungsangebote und Prüfungen im Freien,

1a. Bildungsangebote  und Prüfungen mit bis zu zwei neben der unterrichtenden Person teilnehmenden Personen auch in geschlossenen Räumen,

2. Bildungsangebote und Prüfungen in geschlossenen Räumen mit einem Negativtestnachweis oder einem gemeinsamen beaufsichtigten Selbsttest für die an dem Bildungsangebot und – ab dem 7. Juni 2021 – auch für die an der Prüfung teilnehmenden Personen, wobei

a)  der musikalische Unterricht mit Gesang oder Blasinstrumenten in geschlossenen Räumen nur in Gruppen von höchstens zehn Personen und nur in vollständig durchlüfteten Räumen durchgeführt werden darf und

b)  es bei mehrtägigen Bildungsangeboten in festen Lerngruppen ausreichend ist, wenn zu Beginn und dann alle drei Tage ein Negativtestnachweis vorgelegt oder innerhalb der Lerngruppe zu Beginn des ersten und dann jeweils dritten Tages gemeinsam unter Aufsicht ein Coronaselbsttest vorgenommen wird,

3.  die Anfängerschwimmausbildung und Kleinkinderschwimmkurse für Gruppen von in Hallenbädern höchstens zehn, in Freibädern höchstens 25 Kindern.

Es sind die Vorgaben der §§ 3 bis 8 zu beachten und insbesondere geeignete Vorkehrungen zur Hygiene sowie zur Begrenzung des Zutritts zu Schulungs- und Prüfungsräumen sowie zur Rückverfolgbarkeit sicherzustellen. Die Vorschriften zum Mindestabstand sind einzuhalten, wobei Ausnahmen vom Erfordernis des Mindestabstands beim Betreten und Verlassen des Unterrichtsraums sowie bei kurzzeitigen Bewegungen zwischen den Sitzreihen zulässig sind. Die Pflicht zur Vorlage eines Negativtestnachweises entfällt bei Bildungsangeboten, die in Kooperation mit einer Schule im Sinne der Coronabetreuungsverordnung stattfinden und an denen ausschließlich Personen teilnehmen, die in dieser Schule an den Schultestungen teilnehmen. Sportliche Bildungsangebote dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 14 erfolgen.

(3) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 2 sind zusätzlich zulässig:                  

1. eine Unterschreitung des Mindestabstands zwischen den Sitzplätzen, wenn die teilnehmenden Personen an festen Sitz- oder Arbeitsplätzen lernen,

2. der musikalische Unterricht mit Gesang oder Blasinstrumenten in geschlossenen Räumen unter Beachtung der übrigen Maßgaben von Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a auch in Gruppen von bis zu 20 Personen,

3.  die Anfängerschwimmausbildung und Kleinkinderschwimmkurse auch für Gruppen von in Hallenbädern höchstens 20, in Freibädern höchstens 30 Kindern.

(4) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 1 sind zusätzlich zulässig:

1. das Ablegen der Maske am Sitzplatz auch in geschlossenen Räumen bei ausreichender Belüftung oder Luftfilterung,

1a. der musikalische Unterricht mit Gesang oder Blasinstrumenten in geschlossenen Räumen unter Beachtung der übrigen Maßgaben von Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a auch in Gruppen von bis zu 30 Personen,

2.  die Anfängerschwimmausbildung und Kleinkinderschwimmkurse auch ohne Personenbegrenzung,

3. wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 1 gilt, Bildungsangebote und Prüfungen in geschlossenen Räumen ohne Negativtestnachweis beziehungsweise beaufsichtigten Selbsttest.

(5) Bei Ausbildungstätigkeiten, die eine Unterschreitung des Mindestabstands erfordern, wie zum Beispiel bei der Gesundheitsbildung und beim Schwimmunterricht, und bei Prüfungen in körpernah arbeitenden Dienstleistungsberufen ist die notwendige Unterschreitung des Mindestabstands unabhängig von der Inzidenzstufe zulässig. Dabei ist aber dringend auf eine möglichst kontaktarme Durchführung zu achten. Zudem sind ein vorheriges Händewaschen/Händedesinfektion und das Tragen einer Atemschutzmaske, soweit tätigkeitsabhängig möglich, obligatorisch.

(6) Beim Betrieb von Fahrschulen, Bootsschulen und Flugschulen sowie bei der Abnahme von theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfungen und Fluglizenzprüfungen gilt das Erfordernis des Mindestabstands unabhängig von der Inzidenzstufe nicht für den praktischen Unterricht und praktische Prüfungen, wobei sich im Fahrzeug, Boot oder Flugzeug nur Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer, Lehreranwärterinnen und -anwärter sowie Prüfungspersonen aufhalten dürfen und diese eine Atemschutzmaske tragen müssen, soweit dies nicht aus gesundheitlichen Gründen oder unter Sicherheitsaspekten unmöglich ist. In Kreisen und kreisfreien Städten mit der Inzidenzstufe 1 ist eine medizinische Maske ausreichend.

(7) Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann zur schrittweisen Öffnung bestimmter Bildungsbereiche abweichende Regelungen erlassen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560b); geändert durch Verordnung vom 27 Mai 2021 (GV. NRW. S. 612a), in Kraft getreten am 28. Mai 2021; Artikel 1 Nummer 1 und 9 der Verordnung vom 2. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612c), in Kraft getreten am 3. Juni 2021; Artikel 1 Nummer 2 bis 8 und Nummer 10 der Verordnung vom 2. Juni (GV. NRW. S. 612c), in Kraft getreten am 5. Juni 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juni (GV. NRW. S. 612d), in Kraft getreten am 9. Juni 2021; Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612e), in Kraft getreten am 10. Juni 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juni 2021 (GV. NRW. S. 722), in Kraft getreten am 12. Juni 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2021 (GV. NRW. S. 722a), in Kraft getreten am 21. Juni 2021; Verordnung vom 17. Juni 2021 (GV. NRW. S. 722b), in Kraft getreten am 21. Juni 2021.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 3 Absatz 3, § 7 Absatz 2 angefügt, § 11 Absatz 2 und 3, § 12 Absatz 2 und 3, § 13 Absatz 2, § 19 Absatz 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 27. Mai 2021 (GV. NRW. S. 612a), in Kraft getreten am 28. Mai 2021; § 11 Absatz 2 bis 4 neu gefasst, § 13 Absatz 2 und 3 sowie § 19 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612c), in Kraft getreten am 5. Juni 2021; § 12 Absatz 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612e), in Kraft getreten am 10. Juni 2021; § 11 Absatz 2, § 12 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juni 2021 (GV. NRW. S. 722), in Kraft getreten am 12. Juni 2021; § 11 Absatz 4 und 6 geändert, § 12 Absatz 2 und 3 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2021 (GV. NRW. S. 722a), in Kraft getreten am 21. Juni 2021.

Fn 3

§ 1 Absatz 4 und § 18 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 27. Mai 2021 (GV. NRW. S. 612a), in Kraft getreten am 28. Mai 2021; § 1 Absatz 4 geändert und § 18 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612c), in Kraft getreten am 3. Juni 2021; § 18 Absatz 2 und 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612d), in Kraft getreten am 9. Juni 2021; § 18 Absatz 2 und Absatz 4 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juni 2021 (GV. NRW. S. 722), in Kraft getreten am 12. Juni 2021; § 18 Absatz 1 und 2 geändert sowie Absatz 4 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2021 (GV. NRW. S. 722a), in Kraft getreten am 21. Juni 2021.

Fn 4

§ 4 Absatz 3, § 14 Absatz 2 und 4, § 15 Absatz 3 und 4, § 16 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612c), in Kraft getreten am 5. Juni 2021; § 4 Absatz 4 und 5 und § 15 Absatz 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612d), in Kraft getreten am 9. Juni 2021; § 14 Absatz 4, § 15 Absatz 4 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juni 2021 (GV. NRW. S. 722), in Kraft getreten am 12 Juni 2021; § 14 Absatz 4 sowie § 15 Absatz 2 und 4 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2021 (GV. NRW. S. 722a), in Kraft getreten am 21. Juni 2021.

Fn 5

§ 21 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612c), in Kraft getreten am 7. Juni 2021.

Fn 6

§ 10 neu gefasst und § 20 Absatz 4 geändert durch Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612e), in Kraft getreten am 10. Juni 2021; § 20 Absatz 4 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juni 2021 (GV. NRW. S. 722), in Kraft getreten am 12. Juni 2021.

Fn 7

§ 5 Absatz 3 und 7 geändert durch Verordnung vom 27. Mai 2021 (GV. NRW. S. 612a), in Kraft getreten am 28. Mai 2021; Absatz 2, 3 und 4 geändert durch durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612c), in Kraft getreten am 5. Juni 2021; Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612d), in Kraft getreten am 9. Juni 2021; Absatz 4 geändert durch Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612e), in Kraft getreten am 10. Juni 2021; Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juni 2021 (GV. NRW. S. 722), in Kraft getreten am 12. Juni 2021; Absatz 4a eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2021 (GV. NRW. S. 722a), in Kraft getreten am 21. Juni 2021; Absatz 4a geändert durch Verordnung vom 17. Juni 2021 (GV. NRW. S. 722b), in Kraft getreten am 21. Juni 2021.