Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Verordnung vom 4. März 2022 (GV. NRW. S. 312).
§ 7
Ausbildungsstellen
(1) Die Referendarin oder der Referendar wird von der Bezirksregierung, sofern diese die Ausbildung nicht selbst durchführt, einer Ausbildungsstelle gemäß der Anlage 1 zugewiesen.
(2) In einzelnen Abschnitten kann die Bezirksregierung auch bei sonstigen geeigneten Verwaltungen und Stellen ausbilden lassen.
In Kraft getreten am 28. Mai 2021 (GV. NRW. S. 614). |
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