Historische SGV. NRW.

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des vermessungstechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen, Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.2 - VAPV 2.2) vom 18.05.2021

Aufgehoben durch Verordnung vom 4. März 2022 (GV. NRW. S. 312).




§ 29
Beendigung des Beamtenverhältnisses

Das Beamtenverhältnis der Referendarin oder des Referendars endet mit dem Tag, an dem sie  oder er die Große Staatsprüfung bestanden hat oder ihr oder ihm das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung schriftlich bekanntgegeben wurde.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. Mai 2021 (GV. NRW. S. 614).
Aufgehoben durch Verordnung vom 4. März 2022 (GV. NRW. S. 312).