Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 2
Im Rahmen der in den §§ 12 ff. des Gesetzes festgelegten Aufgaben hat die WFA zur Unterstützung des Ministers für Landes- und Stadtentwicklung bei der Förderung des Wohnungs- und Kleinsiedlungswesens insbesondere
1. die Verbindung mit dem Kapitalmarkt zu pflegen,
2. die zur Erfüllung der Wohnungspolitik und der damit zusammenhängenden Aufgaben erforderlichen zahlenmäßigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und
3. im Zusammenhang mit der Erfassung, Überprüfung und Auswertung der Bewilligungsbescheide dem Minister für Landes- und Stadtentwicklung laufend einen Überblick über die Bewilligungen und die Handhabung der Förderungsbestimmungen zu verschaffen.
II. Organe der Anstalt
a) Vorstand