Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 18
Unbeschadet der weiteren Gliederung ist der Jahresabschluß nach Maßgabe des Gem. RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr, d. Finanzministers, d. Ministers für Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten u. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 1. 9. 1969 (MBl. NW. S. 1652 / SMBl. NW. 764) und im übrigen in sinngemäßer Anwendung des Formblattes nach Muster 2, Anlage 2 des o. a. Runderlasses und der Richtlinien über die Aufstellung der Jahresbilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung der öffentlich rechtlichen Grundkreditanstalten (Anl. 4 des o. g. RdErl.) aufzustellen. Im übrigen finden die Vorschriften des § 40 HGB und der §§ 153 - 156 Aktiengesetz entsprechende Anwendung.