Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2022 für das Land Nordrhein-Westfalen (Zensusgesetz 2022-Ausführungsgesetz NRW - ZensG 2022 AG NRW) vom 01.06.2021

§ 7
Übermittlung von kleinräumigen Gliederungen

Die Gemeinden können IT. NRW - Statistisches Landesamt - kleinräumige Gliederungssysteme auf Blockseite, Block und Gemeindeteil übermitteln. Vorgaben zum Aufbau des Datensatzes und zu seiner technischen Übermittlung werden von IT. NRW - Statistisches Landesamt - bereitgestellt. IT. NRW kann mit einmaliger Zustimmung der Gemeinde die kleinräumigen Gliederungssysteme für eigene Auswertungen und Veröffentlichungen auf Basis der Ergebnisse des Zensus 2022 nutzen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 12. Juni 2021 (GV. NRW. S. 690).