Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen vom 21.05.2021

§ 6

Dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW werden die Befugnisse übertragen, im Rahmen seiner ihm durch das Bau- und Liegenschaftsbetriebsgesetz vom 12. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 754), das zuletzt durch das Gesetz vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 184) geändert worden ist, eingeräumten eigenen Haushalts- und Wirtschaftsführung selbst

1. von ihm geschlossene Verträge gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern,

2. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung abzuschließen

a) für Vorhaben im Zusammenhang mit Grundstücken (Bauvorhaben), soweit die dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW durch Vergleiche insgesamt entstehenden Mehrausgaben oder Mindereinnahmen 10 Prozent der Gesamtsumme aller bezüglich des Bauvorhabens abgeschlossener Verträge nicht überschreiten oder im Falle des Überschreitens dieser 10-Prozent-Grenze unter 500 000 Euro liegen;

b) in allen anderen Fällen mit Ausnahme von Ansprüchen aus Mietverhältnissen, soweit ein Gesamtbetrag in Höhe von 500 000 Euro im Einzelfall nicht überschritten wird.

Bei Ansprüchen aus Mietverhältnissen wird dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW die Befugnis, Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung abzuschließen, uneingeschränkt übertragen.

3. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren zu stunden,

4. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung niederzuschlagen und

5. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 50 000 Euro zu erlassen.

In diesen Fällen ist eine Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums nicht erforderlich.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 12. Juni 2021 (GV. NRW. S. 717).