Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 1
Zuständig für die Erstattung der Kosten der kriegsfolgebedingten Rückführung von Deutschen aus dem Ausland (Rückführungskosten) ist das Durchgangswohnheim Massen - Landesstelle für Aufnahme und Weiterleitung von Aussiedlern, Flüchtlingen und Zuwanderern im Lande Nordrhein-Westfalen -.