Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2 - VAP2.2-Feu) vom 04.06.2021

§ 19
Bestandteile

Die Facharbeit besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil, die Bestandteile des jeweiligen Teils der Laufbahnprüfung sind.

Abschnitt 3
Schriftlicher Teil der Laufbahnprüfung

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 22. Juni 2021 (GV. NRW. S. 730).