Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
§ 19
Bestandteile
Die Facharbeit besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil, die Bestandteile des jeweiligen Teils der Laufbahnprüfung sind.
Abschnitt 3
Schriftlicher Teil der Laufbahnprüfung
In Kraft getreten am 22. Juni 2021 (GV. NRW. S. 730). |
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