Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Gesetz zur Stärkung des Wohnungswesens in Nordrhein-Westfalen (Wohnraumstärkungsgesetz – WohnStG) vom 23.06.2021

§ 20
Ersatzvornahme

(1) Für Kosten der Ersatzvornahme von Anordnungen nach diesem Gesetz gilt § 59 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom

19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Kosten der Ersatzvornahme für Anordnungen nach diesem Gesetz ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück beziehungsweise auf den grundstücksgleichen Rechten.

Teil 5
Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 765).