Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 1
Zuständigkeit des Landesamtes
für Datenverarbeitung und Statistik
Zuständige Behörde für die Durchführung der Volks-, Berufs-, Gebäude-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung (Volkszählung 1987) ist vorbehaltlich des § 2 das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik. Es erläßt die erforderlichen Anordnungen, insbesondere hinsichtlich der zu verwendenden Erhebungsvordrucke, der Meldetermine sowie des Meldeweges. Es überwacht die ordnungsgemäße Durchführung der Zählung.