Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 7
Behandlung der Erhebungsunterlagen
in der Erhebungsstelle
(1) Alle erkennbar für die Erhebungsstelle bestimmten Eingänge sind unmittelbar und ungeöffnet der Erhebungsstelle zuzuleiten.
(2) Die Erhebungsstelle hat alle Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, sicher aufzubewahren. Es ist dafür Sorge zu tragen, daß sie während und außerhalb der Dienstzeit Unbefugten nicht zugänglich sind. Die Erhebungsunterlagen dürfen weder kopiert noch auf sonstige Art vervielfältigt werden.
(3) Die Gemeinden sind nicht befugt, vor Abgabe der Erhebungsunterlagen an das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Aufbereitungen der erhobenen Daten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.