Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 8
Sicherungsmaßnahmen im Landesamt
für Datenverarbeitung und Statistik
(1) Das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik hat die von den Erhebungsstellen übernommenen Erhebungsunterlagen sicher unter Verschluß und so aufzubewahren, daß sie für nicht Befugte nicht zugänglich sind.
(2) Die zur Durchführung des § 15 des Volkszählungsgesetzes 1987 erforderlichen Arbeiten sind unverzüglich durchzuführen. Der Innenminister bestimmt im Rahmen der Dienstaufsicht die Löschungsfristen nach Maßgabe des § 15 des Volkszählungsgesetzes 1987.