Historische SGV. NRW.

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21.Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, für die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (VO-RLEG) 89/48 BeamtNW) vom 30.06.1997

Aufgehoben durch VO vom 6. Mai 2010 (GV. NRW. S. 285), in Kraft getreten am 22. Mai 2010.




§ 11
Versäumnis von Prüfungsterminen
und Nichtabgabe von Aufsichtsarbeiten

(1) Folgt die Antragstellerin oder der Antragsteller ohne ausreichende Entschuldigung einer Ladung zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit nicht oder gibt sie oder er eine Arbeit nicht oder nicht fristgemäß ab, ist die Prüfungsleistung mit der Note "ungenügend" zu bewerten.

(2) Erscheint die Antragstellerin oder der Antragsteller ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig zu dem Termin für die mündliche Prüfung oder nimmt sie oder er den Termin nicht bis zum Ende wahr, gilt die Eignungsprüfung als nicht bestanden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 216; geändert durch Artikel 24 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Aufgehoben durch VO vom 6. Mai 2010 (GV. NRW. S. 285), in Kraft getreten am 22. Mai 2010.

Fn 2

SGV. NW. 2030

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 24. Juli 1997.

Fn 4

§ 22 neu gefasst durch Artikel 24 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.