Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

Landesministergesetz, Bekanntmachung der Neufassung vom 02.07.1999

§ 17 (Fn 16)

(1) Ein Anspruch auf Ruhegehalt nach diesem Gesetz ruht, soweit er zusammen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 66 Absatz 5 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes die dem Versorgungsanspruch zu Grunde liegenden Amtsbezüge überschreitet. Dies gilt nur bis zum Erreichen der für das jeweilige Mitglied der Landesregierung fiktiv zu ermittelnden beamtenrechtlichen Regelaltersgrenze.

(2) Ein Anspruch auf Ruhegehalt nach diesem Gesetz ruht, soweit er zusammen mit einem Anspruch auf Ruhegehalt oder auf eine ruhegehaltähnliche Versorgung auf Grund eines früheren Amtsverhältnisses als Bundesministerin oder Bundesminister oder Landesministerin oder Landesminister, beamtenversorgungsrechtlichen Ansprüchen und anderen Leistungen im Sinne des § 68 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes 71,75 Prozent der dem Versorgungsanspruch zu Grunde liegenden Amtsbezüge überschreitet.

(3) Erhält ein früheres Mitglied der Landesregierung öffentlich-rechtliche Alterssicherungen neben dem Ruhegehalt, bei denen die Zeit der Mitgliedschaft in der Landesregierung berücksichtigt wird, wird das Ruhegehalt um den Betrag gekürzt, der aus der Berücksichtigung dieser Zeiten im anderen System entstanden ist.

(4) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben der Entschädigung aus der Mitgliedschaft im Bundestag oder im Europäischen Parlament um 50 Prozent, höchstens jedoch um 50 Prozent der Entschädigung nach § 11 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326) in der jeweils geltenden Fassung beziehungsweise § 9 des Europaabgeordnetengesetzes vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413) in der jeweils geltenden Fassung. Der ruhende Betrag darf jedoch den nach Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens- oder sonstigen Kürzungsbestimmungen verbleibenden Betrag der Entschädigung nicht übersteigen.

(5) Beim Zusammentreffen eines Anspruchs auf Übergangsgeld und eines Anspruchs auf Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis werden die höheren Bezüge gezahlt.

(6) Für ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung oder seine Hinterbliebenen gilt § 69 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes einschließlich der dazu ergangenen Übergangsvorschriften entsprechend.

(7) Die Absätze 1 bis 3 finden auf Hinterbliebene entsprechende Anwendung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 218; geändert durch Artikel I des Gesetzes v. 18.12.2002 (GV. NRW. S. 638), in Kraft getreten am 1. Januar 2003; Artikel II des Gesetzes v. 20.11.2003 (GV. NRW. S. 696), in Kraft getreten am 30. November 2003; Artikel 2 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 2 des Gesetzes v. 20.12.2007 (GV. NRW. S. 750), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; Artikel 2 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009; Artikel 18 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016 und am 1. Januar 2017; Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 16. Juli 2016; Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 407), in Kraft getreten am 19. April 2017.

Fn 2

§ 10 Abs. 2 in der bis zum 28. Februar 1997 geltenden Fassung:

(2) Das Übergangsgeld wird für die gleiche Anzahl von Monaten gezahlt, für die der Berechtigte Amtsbezüge als Mitglied der Landesregierung erhalten hat, jedoch mindestens für sechs Monate und höchstens für drei Jahre.

Fn 3

§§ 11 und 16 Abs. 6 in der bis zum 30. Juni 1999 geltenden Fassung:

§ 11

(1) Ein Mitglied der Landesregierung erhält von dem Zeitpunkt an, in dem die Amtsbezüge aufhören, Ruhegehalt, wenn es das Amt eines Mitgliedes der Landesregierung mindestens vier Jahre bekleidet hat.

(2) Ruhegehaltfähig ist die Amtszeit als Mitglied der Landesregierung. Daneben werden andere nach dem Landesbeamtenrecht ruhegehaltfähige Dienstzeiten höchstens bis zu zehn Jahren berücksichtigt.

(3) Das Ruhegehalt beträgt fünfunddreißig vom Hundert des Amtsgehalts und des Familienzuschlages; es steigt mit jedem Jahr der ruhegehaltfähigen Dienstzeit um zwei vom Hundert bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert. Ein Rest der ruhegehaltfähigen Dienstzeit von mehr als einhundertzweiundachtzig Tagen gilt als vollendetes Dienstjahr.

(4) Bei einer Amtszeit von weniger als zehn Jahren ruht der Anspruch auf das Ruhegehalt bis zum Beginn des Monats, für den die Landesregierung den Eintritt der Dienstunfähigkeit im Sinne des Landesbeamtengesetzes feststellt oder in dem das ehemalige Mitglied der Landesregierung mit einer mindestens achtjährigen Amtszeit das fünfzigste Lebensjahr, mit einer mindestens sechsjährigen Amtszeit das fünfundfünfzigste Lebensjahr und mit einer vierjährigen Amtszeit das sechzigste Lebensjahr vollendet.

(5) Hat nach Feststellung der Landesregierung ein Mitglied der Landesregierung bei Ausübung seines Amtes oder im Zusammenhang mit seiner Amtsführung ohne sein Verschulden eine Gesundheitsschädigung erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigt, dass es nach Beendigung des Amtsverhältnisses zur Übernahme seiner früheren oder einer ihr gleichwertigen Tätigkeit nicht mehr in der Lage ist, so erhält es auch dann Ruhegehalt, wenn die Voraussetzung des Absatzes 1 nicht vorliegt.

(6) Eine um höchstens zwei Monate kürzere Amtszeit steht den Amtszeiten in den Absätzen 1 und 4 gleich.

§ 16 Abs. 6

(6) Erzielt ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung, das Übergangsgeld bezieht, Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes im Sinne des § 53a Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes, so erhält es daneben das Übergangsgeld nur bis zum Erreichen des Betrages der ruhegehaltfähigen Amtsbezüge. § 53a Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.

Fn 4

§ 12 geändert durch Artikel I des Gesetzes v. 18.12.2002 (GV. NRW. S. 638), in Kraft getreten am 1. Januar 2003.

Fn 5

§ 19 (Absatz 4 Satz 2 aufgehoben und Absatz 6 angefügt) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 6

§ 20 angefügt durch Artikel 2 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 7

§ 14 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009.

Fn 8

§ 2 Absatz 1 Satz 2 neu gefasst und Absatz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 9

§§ 4a bis 4c eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 10

§ 5 Absatz 1 und Absatz 2 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 407), in Kraft getreten am 19. April 2017.

Fn 11

§ 7 (Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 und 2, Buchstabe b, c und d, Absatz 3) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 16. Juli 2016; Absatz 4 neu gefasst durch Artikel 18 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Januar 2017.

Fn 12

§ 8 Absatz 3, § 9 Absatz 2 geändert, § 10 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, § 13 Absatz 1 geändert und Absatz 5 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 13

§ 11 (Absatz 1 geändert, Absatz 2 bis 4 neu gefasst) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 14

§ 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 und Satz 3 geändert sowie Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 15

§ 16 (bisheriger Wortlaut wird Absatz 1 und Absatz 2 angefügt) geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 16

§ 17 zuletzt geändert (neu gefasst) durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.