Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2021/2022 vom 09.08.2021

§ 3

Die im vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin eingeschriebenen Studierenden können, abgesehen von Fällen nach Satz 2, nach dem Bestehen des ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung das Studium im ersten Fachsemester des klinischen Teils des Studiengangs Medizin an ihrer Hochschule fortsetzen. Die klinische Ausbildung an der Medizinischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum wird an den Standorten des Universitätsklinikums im Raum Bochum und ab dem dritten klinischen Semester für 60 Studierende in Ostwestfalen-Lippe (Schwerpunkt Minden) stattfinden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2021 (GV. NRW. S. 991); geändert durch Verordnung vom 22. Januar 2022 (GV. NRW. S. 52), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2021.

Fn 2

Anlagen 1 bis 7 neu gefasst durch Verordnung vom 22. Januar 2022 (GV. NRW. S. 52), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2021.