Historische SGV. NRW.

Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (DVO MG NW) vom 16.09.1997

Aufgehoben durch VO v. 30.1.2006, in Kraft getreten am 1. März 2006




§ 1
Aufbewahrung, Sicherung und Löschung
von Daten nach § 11 Abs. 3 MG NW

(1) Die nach § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 MG NW gespeicherten Daten und Hinweise sind nach Ablauf der in § 11 Abs. 3 Satz 1 MG NW genannten Frist aus dem aktuellen Melderegisterbestand in einen gesonderten Bestand zu überführen und im aktuellen Bestand zu löschen. Der gesonderte Bestand kann in einem anderen Speicherbereich oder auf einem anderen Datenträger geführt werden und ist gegen unbefugten Zugriff zu schützen. Durch technische und organisatorische Maßnahmen entsprechend § 10 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSG NW) ist sicherzustellen, daß die gesondert aufbewahrten Daten nur unter den in § 11 Abs. 3 Satz 2 MG NW genannten Voraussetzungen verarbeitet oder sonst genutzt werden.

(2) Die Löschung von Daten (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 DSG NW) in Speichern oder auf magnetischen Datenträgern kann erfolgen durch Überschreiben der Daten mit Leerzeichen oder nach einem anderen Verfahren, das die Daten unkenntlich macht. Daten auf anderen Datenträgern, insbesondere Karteikarten, können durch Schwärzen, Ausradieren oder durch Vernichten des Datenträgers gelöscht werden; bei verfilmten Beständen ist der Datenträger nach Übernahme der weiterhin aufzubewahrenden Daten in einen neuen Bestand zu vernichten.

(3) Bei automatisiert veränderbaren Sicherungs- und sonstigen Beständen ist entsprechend Absatz 1 und 2 zu verfahren.

(4) Bei nicht automatisiert veränderbaren Beständen bleibt die Möglichkeit, unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 5 MG NW von der Löschung abzusehen, unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1997 S. 341; ber. S. 386.
Aufgehoben durch VO v. 30.1.2006 (GV. NRW. S. 76), in Kraft getreten am 1. März 2006

Fn 2

SGV. NW. 2005.

Fn 3

§ 9 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 10. Oktober 1997.