Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens zur Beseitigung der von der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 verursachten Schäden und zum Wiederaufbau der zerstörten oder beschädigten Infrastruktur (NRW-Wiederaufbauhilfegesetz 2021) vom 09.09.2021

§ 3
Stellung im Rechtsverkehr

Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes Nordrhein-Westfalen, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Das für Finanzen zuständige Ministerium verwaltet den Fonds. Es kann sich hierzu einer anderen Behörde oder eines Dritten bedienen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 11. September 2021 (GV. NRW. S. 1050).