Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens zur Beseitigung der von der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 verursachten Schäden und zum Wiederaufbau der zerstörten oder beschädigten Infrastruktur (NRW-Wiederaufbauhilfegesetz 2021) vom 09.09.2021

§ 5
Keine Kreditaufnahme

Die Aufnahme von Krediten durch das Sondervermögen ist ausgeschlossen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 11. September 2021 (GV. NRW. S. 1050).